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Geblitzt worden? Zu schnell gewesen? Rote Ampel übersehen?

Punktehandel

Punktehandel ist strafbar

Risiko wenn Sie Ihre Punkte übertragen

Punkte in Flensburg übertragen – scheinbar einfache Lösung mit hohem Risiko

Ein Rotlichtverstoß, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein anderer Verkehrsverstoß kann schnell zu Punkten in Flensburg führen. Besonders kritisch wird es, wenn bereits mehrere Punkte im Fahreignungsregister stehen oder zusätzlich ein Fahrverbot droht. Dann entsteht gelegentlich die Idee, die neuen Punkte einfach von einer anderen Person „übernehmen“ zu lassen. Doch so einfach funktioniert das deutsche Verkehrsrecht nicht. Wer gegenüber der Bußgeldbehörde falsche Angaben zum Fahrer macht oder einen vermeintlichen Ersatzfahrer einschaltet, kann erhebliche zusätzliche rechtliche Probleme auslösen.

Punktehandel:

Risiko wenn Sie Ihre Punkte übertragen

Punkte in Flensburg übertragen – scheinbar einfache Lösung mit hohem Risiko

Ein Rotlichtverstoß, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein anderer Verkehrsverstoß kann schnell zu Punkten in Flensburg führen. Besonders kritisch wird es, wenn bereits mehrere Punkte im Fahreignungsregister stehen oder zusätzlich ein Fahrverbot droht. Dann entsteht gelegentlich die Idee, die neuen Punkte einfach von einer anderen Person „übernehmen“ zu lassen. Doch so einfach funktioniert das deutsche Verkehrsrecht nicht. Wer gegenüber der Bußgeldbehörde falsche Angaben zum Fahrer macht oder einen vermeintlichen Ersatzfahrer einschaltet, kann erhebliche zusätzliche rechtliche Probleme auslösen.

Bereits eingetragene Punkte nicht übertragbar

Sind die Punkte nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, können sie nicht auf den Ehepartner, einen Freund oder eine andere Person übertragen werden. Das Punktesystem knüpft an Verkehrsverstöße der jeweiligen Person an und soll deren Verhalten im Straßenverkehr bewerten. Schwere Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt, besonders schwere Ordnungswidrigkeiten regelmäßig mit zwei Punkten bewertet; auch bestimmte Straftaten können zu Punkten führen. Eine nachträgliche private Vereinbarung darüber, wer die Punkte „übernimmt“, ändert an der Eintragung daher nichts.

Situation im laufenden Bußgeldverfahren

Solange noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht möglicherweise noch die Frage im Raum, wer das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat. Als Betroffener müssen Sie sich grundsätzlich nicht selbst belasten und dürfen vom Schweigerecht Gebrauch machen. Aber der Versuch, die Behörde gezielt auf eine falsche Spur zu führen ist riskant. Wird bewusst eine andere Person als tatsächlicher Fahrer dargestellt, können je nach Vorgehensweise weitere Ermittlungen und rechtliche Konsequenzen folgen. Prüfen Sie deshalb bevor Sie Angaben gegenüber der Bußgeldstelle machen, welche Rechte tatsächlich bestehen und welche Erklärung möglicherweise neue Probleme verursacht.

Vom Punktehandel zum Strafverfahren

Die strafrechtliche Bewertung des sogenannten Punktehandels ist komplizierter, als häufig dargestellt wird. § 164 StGB stellt die falsche Verdächtigung eines anderen unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe und sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Die Rechtsprechung hat sich mehrfach damit beschäftigt, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen sich ein Dritter wahrheitswidrig selbst als Fahrer bezeichnet. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Gestaltung des Falls an. Das OLG Stuttgart hat beispielsweise entschieden, dass das bloße Bestimmen eines anderen zu einer straflosen Selbstbezichtigung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ohne weitere Umstände nicht ohne Weiteres als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft anzusehen ist.

Falsche Fahrerangabe können gefährlich sein

Unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung ist eine fingierte Fahrerangabe mit erheblichen Risiken verbunden. Die Bußgeldbehörde kann überprüfen, ob die benannte Person tatsächlich zum vorhandenen Beweismaterial passt. Insbesondere bei Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen können Fahrerfotos eine Identifizierung ermöglichen. 

Möglich sind beispielsweise:

  • weitere Ermittlungen zur tatsächlichen Fahrereigenschaft,
  • eine genauere Auswertung vorhandener Fotos und Beweismittel,
  • zusätzliche Anhörungen oder Befragungen,
  • die Prüfung möglicher Straftatbestände,
  • zusätzliche Kosten und ein wesentlich umfangreicheres Verfahren.

§ 145d StGB passt nicht automatisch zum Punktehandel

Auch das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB sollte in diesem Zusammenhang nicht pauschal angenommen werden. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf das Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat beziehungsweise die Täuschung über den Beteiligten an einer solchen Tat. Bei einem gewöhnlichen Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Ordnungswidrigkeit. 

§ 4c StVG (Straßenverkehrsordnung) verbietet aber eindeutig falsche Angaben über die Beteiligung zu machen, beziehungsweise dieses anzubieten oder zu vermitteln. Gemäß § 23 StVG droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Besser das Bußgeldverfahren selbst überprüfen lassen

Wer Punkte oder ein Fahrverbot befürchtet, sollte deshalb nicht versuchen, einen anderen Fahrer zu präsentieren. Sinnvoller ist es, das eigentliche Bußgeldverfahren fachlich überprüfen zu lassen. Ansatzpunkte können beispielsweise die Fahreridentifizierung, die Messung, Verfahrensfehler oder andere Besonderheiten des Einzelfalls sein. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann nach Akteneinsicht beurteilen, welche Verteidigungsmöglichkeiten tatsächlich bestehen. Das Ziel sollte nicht sein, Punkte auf eine andere Person zu verschieben, sondern zu prüfen, ob der erhobene Vorwurf und die vorgesehenen Sanktionen rechtlich Bestand haben.

Zusammenfassung: 6 wesentliche Aspekte

Ihre Fragen zum Übertragen von Punkten in Flensburg

Kann mein Ehepartner meine Punkte in Flensburg übernehmen?

Nein. Bereits im Fahreignungsregister eingetragene Punkte sind an den zugrunde liegenden Verkehrsverstoß und die betreffende Person gebunden. Eine private Übertragung auf den Ehepartner ist nicht möglich.

Wenn Sie tatsächlich nicht gefahren sind, können Sie dies selbstverständlich angeben. Als Betroffener müssen Sie sich außerdem grundsätzlich nicht selbst belasten. Welche Angaben im konkreten Verfahren sinnvoll sind, sollte insbesondere bei drohendem Fahrverbot oder mehreren Punkten sorgfältig geprüft werden.

Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich riskant. Die strafrechtliche Bewertung hängt von der konkreten Gestaltung ab und lässt sich nicht mit dem Satz „Der andere übernimmt einfach meine Punkte“ beantworten. Gerichte haben sich bereits mit verschiedenen Formen der falschen Selbstbezichtigung und des sogenannten Punktehandels beschäftigt.

Nach der neuen Gesetzeslage droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Ein wichtiges Beweismittel kann das bei der Verkehrsüberwachung entstandene Fahrerfoto sein. Daneben können weitere Ermittlungsmaßnahmen und Erkenntnisse zur Identifizierung herangezogen werden. Gerade wenn die angegebene Person offensichtlich nicht zum vorhandenen Beweismaterial passt, können Nachfragen und weitere Ermittlungen folgen.

Statt nach einem Ersatzfahrer zu suchen, sollte geprüft werden, ob der Bußgeldbescheid beziehungsweise der zugrunde liegende Vorwurf angreifbar ist. Nach Akteneinsicht kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht unter anderem Beweislage, Fahreridentifizierung, Messverfahren und mögliche Verfahrensfehler beurteilen.

Punkte oder Fahrverbot drohen? Erst prüfen lassen – dann handeln

Ein Bußgeldbescheid mit Punkten in Flensburg oder einem drohenden Fahrverbot muss nicht ungeprüft hingenommen werden. Riskante Versuche, einen anderen Fahrer anzugeben oder Punkte auf Dritte abzuwälzen, können die Situation dagegen erheblich verschärfen. 

Es handelt sich im eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Aber: Ein Bußgeld von bis zu 30.0000 Euro droht. 

Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, welche legalen Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Bußgeldverfahren bestehen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann nach Akteneinsicht beurteilen, ob und mit welchen Argumenten ein Vorgehen gegen den Vorwurf sinnvoll ist.