Bei der Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hat sich eine wichtige Änderung ergeben. Gleichzeitig bleibt entscheidend, wie Sie sich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhalten. Vorschnelle Angaben im Anhörungsbogen können die Fahreridentifizierung erleichtern, während Messung, Blitzerfoto und Verfahrensablauf durchaus überprüfbar sein können. Besonders wenn ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen, lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Beweislage und die Verjährung.
Bei der Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hat sich eine wichtige Änderung ergeben. Gleichzeitig bleibt entscheidend, wie Sie sich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhalten. Vorschnelle Angaben im Anhörungsbogen können die Fahreridentifizierung erleichtern, während Messung, Blitzerfoto und Verfahrensablauf durchaus überprüfbar sein können. Besonders wenn ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen, lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Beweislage und die Verjährung.
Nach dem Blitzen erhält häufig zunächst der Fahrzeughalter Post. Im Anhörungsbogen versuchen manche Betroffene zu erklären, warum sie zu schnell gefahren sind – etwa wegen Zeitdrucks, eines übersehenen Verkehrsschildes oder einer unübersichtlichen Baustelle. Damit können sie jedoch gleichzeitig bestätigen, selbst gefahren zu sein. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im fließenden Verkehr muss grundsätzlich der verantwortliche Fahrer festgestellt werden. Der Halter ist nicht allein aufgrund seiner Haltereigenschaft für den Geschwindigkeitsverstoß verantwortlich. Betroffene müssen sich zum Tatvorwurf nicht selbst belasten.
Wer unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung angehalten wird, sollte zwischen erforderlicher Mitwirkung und Angaben zum Verkehrsverstoß unterscheiden. Führerschein und Fahrzeugpapiere sind auf Verlangen vorzulegen; erforderliche Personalien müssen angegeben beziehungsweise deren Feststellung ermöglicht werden. Aussagen wie „Ich hatte es eilig“, „Ich habe das Tempolimit übersehen“ oder „Ich war höchstens 15 km/h zu schnell“ sind dagegen nicht erforderlich. Solche Äußerungen können im weiteren Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Sie können freundlich und kooperativ auftreten, ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung einzuräumen.
Bei der Verjährung einer Geschwindigkeitsüberschreitung kursieren im Internet zahlreiche veraltete Informationen. Die früher häufig genannte Drei-Monats-Frist gilt für typische Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG in dieser Form nicht mehr. Nach der aktuellen Fassung von § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung grundsätzlich sechs Monate. Zusätzlich können bestimmte Maßnahmen nach § 33 OWiG die Verjährung unterbrechen. Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Frist grundsätzlich erneut.
Deshalb sollte die Verjährung nicht einfach nach dem Schema „Tatdatum plus sechs Monate“ berechnet werden. § 33 OWiG enthält zahlreiche mögliche Unterbrechungshandlungen; außerdem wirkt die Unterbrechung grundsätzlich nur gegenüber der Person, auf die sich die jeweilige Maßnahme bezieht.
Im Verkehrsrecht geht es meist um Ordnungswidrigkeiten.
Verfolgungsverjährung, oft als Ahndungsverjährung bezeichnet, betrifft die Zeit, in der Behörden eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit noch verfolgen und eine Strafe beziehungsweise ein Bußgeld festsetzen dürfen; danach ist eine Ahndung ausgeschlossen.
Die Vollstreckungsverjährung beginnt erst, wenn die Strafe oder Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde: Läuft diese Frist ab, darf die Sanktion nicht mehr vollstreckt werden.
Achtung: Wenn Die Behörde einen Bußgeldbescheid nach Ablauf der Verjährungsfrist zustellt ist er nicht automatisch ungültig. Gleiches gilt bei der Vollstreckungsverjährung. Sie müssen fristgerecht Einspruch einlegen.
Für gewöhnliche Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG wurde die Verfolgungsverjährungsfrist zum 1. Juli 2026 von drei auf sechs Monate verlängert. Die Änderung gibt den Behörden mehr Zeit, Verstöße zu verfolgen; bloßes Abwarten bis zum Ablauf der früheren Dreimonatsfrist reicht daher nicht mehr.
Da die Einrede der Verjährung nun in den seltensten Fällen zum Erfolg führt, sind die vorliegenden Beweise für einen möglich Ahndung ausschlaggebend. Damit rückt die Qualität der Beweise in den Mittelpunkt meiner Arbeit.
Nach wie vor müssen die Behörden nicht nur die Tat belegen sondern auch den Fahrer ermitteln.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht nehme ich Akteneinsicht, prüfe Beweisfotos, Messprotokolle und alle vorliegenden Beweise wie Zeugenaussagen.
Für die Berechnung der Verjährungsfrist können unter anderem wichtig sein:
Bei einem gewöhnlichen Geschwindigkeitsverstoß beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst sechs Monate ab Beendigung der Tat. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine wirksame Unterbrechung, kann die Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nicht mehr geahndet werden.
Ja, allerdings nicht automatisch durch den Versand jedes Schreibens. Bereits die behördliche Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, kann nach § 33 OWiG die Verjährung unterbrechen. Voraussetzung ist insbesondere, dass sich die Maßnahme gegen den konkreten Betroffenen richtet. Ein bloßer Zeugenfragebogen hat dagegen regelmäßig keine entsprechende Wirkung gegenüber dem später Beschuldigten.
Nein. Entscheidend ist, ob die Verjährung zuvor wirksam unterbrochen wurde. Das lässt sich häufig erst anhand der Ermittlungsakte feststellen. Ein Bußgeldbescheid kann deshalb auch dann rechtmäßig ergehen, wenn seit dem Verkehrsverstoß bereits mehr als sechs Monate vergangen sind.
Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb nicht automatisch verjährt. Auch gerichtliche Verfahrenshandlungen können die Verjährung erneut unterbrechen. Außerdem gelten gesetzliche Grenzen für die Verfolgungsverjährung, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die bisher verstrichene Zeit nicht mehr zählt und die sechsmonatige Verjährungsfrist von Neuem beginnt. Bestimmte behördliche oder gerichtliche Maßnahmen können diese Unterbrechung auslösen (§ 33 OWiG).
Beispiel 1: Anhörungsbogen
Ein Autofahrer wird am 10. Juli 2026 geblitzt. Ohne Unterbrechung würde die Verjährung grundsätzlich am 10. Januar 2027 eintreten. Ordnet die Bußgeldbehörde am 10. September 2026 die Anhörung des Betroffenen an, beginnt die sechsmonatige Frist erneut. Sie läuft nun grundsätzlich bis zum 10. März 2027.
Beispiel 2: Bußgeldbescheid
Ein Autofahrer überfährt am 15. Juli 2026 eine rote Ampel. Am 15. November 2026 erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, der innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Dadurch wird die Verjährung unterbrochen. Die neue sechsmonatige Frist läuft grundsätzlich bis zum 15. Mai 2027, sofern keine weitere Unterbrechung erfolgt.
Nicht jeder Bußgeldbescheid ist rechtmäßig – und nicht jede Verjährungsunterbrechung ist wirksam. Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen kann eine genaue Prüfung der Verfahrensakte entscheidend sein.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin prüfe ich, ob die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden und welche Möglichkeiten bestehen, gegen Ihren Bußgeldbescheid vorzugehen. Dabei berücksichtige ich nicht nur die Verjährung, sondern auch mögliche Messfehler und andere rechtliche Einwände.
Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Oliver Schüler, möglichst frühzeitig. Gemeinsam klären wir, ob sich ein Einspruch lohnt und wie sich ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein drohendes Fahrverbot möglicherweise vermeiden lassen.
Nutzen Sie meine kostenlose Erstberatung – bevor wichtige Fristen verstreichen!