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Geblitzt worden? Zu schnell gewesen? Rote Ampel übersehen?

Bußgeldbescheid prüfen lassen

Stulle oder Handy

Pumpernickel-Stulle wird zum vermeintlichen Handy

Ein Bußgeldbescheid wirkt zunächst oft eindeutig, denn es gibt ein Beweisfoto. Doch auch solche Beweismittel können falsch interpretiert werden. Ein ungewöhnlicher Fall aus Ostwestfalen zeigt das besonders anschaulich. Einer Autofahrerin wurde neben einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Auf dem Foto hielt sie tatsächlich einen dunklen Gegenstand in der Hand – allerdings nach ihrer Darstellung kein Smartphone, sondern eine Pumpernickel-Stulle.

Bußgeldbescheid prüfen lassen

Pumpernickel-Stulle wird zum vermeintlichen Handy

Ein Bußgeldbescheid wirkt zunächst oft eindeutig, denn es gibt ein Beweisfoto. Doch auch solche Beweismittel können falsch interpretiert werden. Ein ungewöhnlicher Fall aus Ostwestfalen zeigt das besonders anschaulich. Einer Autofahrerin wurde neben einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Auf dem Foto hielt sie tatsächlich einen dunklen Gegenstand in der Hand – allerdings nach ihrer Darstellung kein Smartphone, sondern eine Pumpernickel-Stulle.

17 km/h zu schnell

– und plötzlich ein Handyverstoß

Die Autofahrerin war außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 17 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt worden. Den Tempoverstoß bestritt sie nicht. Problematisch war jedoch die zusätzliche Annahme der Bußgeldstelle: Der dunkle Gegenstand in ihrer Hand sei ein Mobiltelefon. Damit ging es nicht mehr nur um die Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern zusätzlich um die verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt. Dieser zweite Vorwurf war für die Betroffene besonders relevant, weil damit neben einem höheren Bußgeld auch ein Punkt in Flensburg im Raum stand.

Das vermeintliche Smartphone

war das Frühstück

Die Fahrerin erklärte vor Gericht, sie habe auf dem Weg zur Arbeit gefrühstückt und eine Scheibe Pumpernickel in der Hand gehalten. Der Nachweis eines Handyverstoßes konnte nicht ausreichend geführt werden. Der Fall zeigt damit ein grundsätzliches Problem: Ein Foto dokumentiert zwar einen bestimmten Moment, seine Interpretation kann jedoch falsch sein. Ist lediglich ein dunkler Gegenstand zu erkennen, muss daraus nicht zwingend folgen, dass es sich um ein Smartphone oder ein anderes elektronisches Gerät handelt. Für einen entsprechenden Vorwurf muss die Beweislage ausreichend belastbar sein.

Wann liegt ein Handyverstoß vor?

23 Abs. 1a StVO erfasst die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt. Entscheidend ist daher nicht allein, dass ein Fahrer etwas in der Hand hält. Die Vorschrift betrifft mehr Geräte  als Smartphones. Dazu gehören beispielsweise:

  • Mobil- und Autotelefone,
  • Tablets und E-Book-Reader,
  • Navigationsgeräte,
  • Geräte mit Touchscreen,
  • weitere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen.

Deshalb müssen bei einem entsprechenden Vorwurf sowohl der Gegenstand als auch dessen konkrete Verwendung betrachtet werden.

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einem zusätzlichen Handyverstoß können erhebliche Unterschiede liegen.

Bei 17 km/h zu viel außerorts wird bei einem Pkw grundsätzlich ein Bußgeld fällig, ohne dass dafür regulär ein Punkt eingetragen wird.

Für die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts sieht der Bußgeldkatalog beim Grundtatbestand dagegen 100 Euro und einen Punkt vor.

Kommen eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöhen sich die Sanktionen; außerdem kann ein Fahrverbot vorgesehen sein.

Prüfung des Bußgeldbescheids

sinnvoll oder nicht

Nicht jeder Bußgeldbescheid ist fehlerhaft und nicht jeder Einspruch hat Aussicht auf Erfolg.

Eine fachliche Prüfung kann jedoch sinnvoll sein, wenn Zweifel an

  • der Fahreridentifizierung,
  • dem Messvorgang oder
  • einem zusätzlichen Vorwurf bestehen.

Als  Fachanwalt für Verkehrsrecht nehme ich Akteneinsicht um festzustellen welche Beweise vorliegen und ob diese den Vorwurf tatsächlich tragen.

Wichtig:  Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie lediglich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Das Wichtigste im Überblick

Häufige Fragen zu Handyverstößen und Bußgeldbescheiden

Ist das Halten eines Smartphones während der Fahrt automatisch ein Verstoß?

Entscheidend ist nach § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung des elektronischen Geräts. Wird es hierfür aufgenommen oder gehalten, kann ein Verstoß vorliegen. Die konkrete Situation muss deshalb betrachtet werden.

Das hängt davon ab, was darauf tatsächlich erkennbar ist und welche weiteren Beweismittel vorhanden sind. Ein Foto kann ein starkes Beweismittel sein, muss den erhobenen Vorwurf aber auch tatsächlich belegen.

Ja. Die Vorschrift ist nicht auf Smartphones beschränkt. Sie kann unter anderem Tablets, Navigationsgeräte, E-Book-Reader und andere elektronische Geräte erfassen. Maßgeblich sind die technische Funktion und die Art der Verwendung.

Nach Akteneinsicht können beispielsweise Beweisfotos, Fahreridentifizierung, Messunterlagen und weitere Bestandteile der Ermittlungsakte bewertet werden. Daraus ergibt sich, ob konkrete Ansatzpunkte bestehen, gegen den Vorwurf vorzugehen.

Nein. Ein Einspruch ist nicht automatisch sinnvoll. Ob er Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom konkreten Vorwurf, den vorhandenen Beweisen und möglichen Fehlern im Verfahren ab. Deshalb sollte zunächst die individuelle Situation bewertet werden.

Bußgeldbescheid erhalten? Erst prüfen lassen, dann entscheiden

Der Fall mit der Pumpernickel-Stulle zeigt: Was auf einem Beweisfoto auf den ersten Blick eindeutig erscheint, muss es bei genauer Betrachtung nicht sein. Wenn Ihnen ein Handyverstoß, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen, lassen Sie den Bußgeldbescheid frühzeitig von Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Schüler prüfen. Nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, ob konkrete Ansatzpunkte für einen Einspruch bestehen.