Sie werden geblitzt und sind sich sicher: Ein Schild mit der niedrigeren Geschwindigkeitsbegrenzung habe ich nicht gesehen. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Bußgeldvorwurf falsch ist. Entscheidend ist, welche Regelung an der Messstelle galt und ob sie für den Fahrer erkennbar war. Gerade bei Seitenstraßen, Einmündungen oder verdeckten Verkehrszeichen können Zweifel entstehen. Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer einzelnen Geschwindigkeitsbegrenzung und einer Tempo-30-Zone.
Sie werden geblitzt und sind sich sicher: Ein Schild mit der niedrigeren Geschwindigkeitsbegrenzung habe ich nicht gesehen. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Bußgeldvorwurf falsch ist. Entscheidend ist, welche Regelung an der Messstelle galt und ob sie für den Fahrer erkennbar war. Gerade bei Seitenstraßen, Einmündungen oder verdeckten Verkehrszeichen können Zweifel entstehen. Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer einzelnen Geschwindigkeitsbegrenzung und einer Tempo-30-Zone.
Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung wird durch Zeichen 274 angeordnet. Eine Tempo-30-Zone beginnt dagegen mit Zeichen 274.1 und endet grundsätzlich mit Zeichen 274.2. Innerhalb der Zone muss Tempo 30 nicht nach jeder Kreuzung erneut ausgeschildert werden. Eine Kreuzung oder Einmündung hebt die Regelung daher nicht automatisch auf. Anders kann die Situation sein, wenn ein Fahrer über eine Zufahrt in den betreffenden Straßenbereich gelangt, auf der die maßgebliche Beschilderung fehlte oder nicht erkennbar war.

Verkehrszeichen müssen so angebracht sein, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer sie grundsätzlich erkennen kann.
Ein durch Bäume verdecktes, verdrehtes oder aus der Fahrtrichtung nicht ausreichend sichtbares Schild kann deshalb rechtlich relevant sein.
Die bloße Aussage „Ich habe das Schild nicht gesehen“ genügt jedoch regelmäßig nicht.
Wer Zweifel an der Beschilderung hat, sollte die damalige Situation möglichst früh dokumentieren – insbesondere die Zufahrt, das Verkehrszeichen und die Sicht darauf aus Fahrerperspektive.
Die Bedeutung der Beschilderung zeigt eine einfache Rechnung. Angenommen, nach Toleranzabzug wurden 60 km/h festgestellt:
Welche Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt wird, kann damit erhebliche Auswirkungen auf die Sanktion haben. Bei größeren Überschreitungen kann zusätzlich ein Fahrverbot in Betracht kommen.
Bei einem normalen Pkw sieht der Bußgeldkatalog innerorts bei 21 bis 25 km/h zu viel 115 Euro und einen Punkt, bei 26 bis 30 km/h 180 Euro und einen Punkt vor. Bei 31 bis 40 km/h sind grundsätzlich 260 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot vorgesehen.
Ein einmonatiges Regelfahrverbot kann außerdem relevant werden, wenn innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer früheren Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erneut eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird (§ 4 Abs. 2 BKatV).
Bei Zweifeln sollte möglichst früh festgehalten werden:
Zusammen mit der Bußgeldakte lässt sich anschließend prüfen, welche Höchstgeschwindigkeit die Behörde zugrunde gelegt hat und ob konkrete Einwände gegen diese Annahme bestehen.
Ein fehlendes oder schlecht erkennbares Verkehrszeichen führt nicht automatisch dazu, dass ein Bußgeldbescheid aufgehoben wird. Bestehen jedoch konkrete Zweifel an der Beschilderung, kann deren Überprüfung für die Höhe des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes entscheidend sein. Nach Akteneinsicht lässt sich zudem feststellen, welche Messung und welche weiteren Unterlagen dem Verfahren zugrunde liegen. So kann beurteilt werden, ob der erhobene Vorwurf rechtlich und tatsächlich nachvollziehbar ist.
Nein. Entscheidend ist, welche Geschwindigkeitsregelung für die betreffende Strecke galt. Insbesondere innerhalb einer Tempo-30-Zone kann die Beschränkung fortbestehen, ohne dass an jeder Straße erneut ein Schild steht.
Dann sollte geprüft werden, welche Beschilderung auf dieser Zufahrt vorhanden war. Gerade bei einer abweichenden Fahrstrecke kann dies für die rechtliche Bewertung wichtig sein.
Ja. Fotos können hilfreich sein. Sinnvoll ist eine Aufnahme aus der Perspektive eines herannahenden Fahrers, damit die Sichtbarkeit des Zeichens nachvollzogen werden kann.
Dann wird die Dokumentation der früheren Situation wichtiger. Je nach Fall können ältere Fotos, behördliche Unterlagen oder andere Beweismittel Hinweise darauf geben, wie die Beschilderung zum Tatzeitpunkt aussah.
Als Betroffener müssen Sie sich grundsätzlich nicht selbst zum Tatvorwurf äußern. Von den Angaben zur Sache sind die gesetzlich verlangten Personalangaben zu unterscheiden. Gerade bei Zweifeln an der Beschilderung kann es sinnvoll sein, den Akteninhalt zu kennen, bevor Angaben zum eigentlichen Vorwurf gemacht werden.
Ob die angenommene Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich maßgeblich war, kann über Bußgeld, Punkte und Fahrverbot entscheiden. Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Schüler kann die Beschilderung und die Bußgeldakte prüfen und beurteilen, ob konkrete Einwände gegen den Vorwurf bestehen.