Blitzer-Apps versprechen Autofahrern rechtzeitig eine Warnung vor mobilen oder stationären Geschwindigkeitskontrollen. Doch wer eine solche Funktion während der Fahrt nutzt, riskiert selbst dann Ärger, wenn er gar nicht zu schnell fährt. § 23 Abs. 1c StVO verbietet Fahrzeugführern technische Geräte beziehungsweise Gerätefunktionen, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören. Bei einem Verstoß drohen grundsätzlich 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Entscheidend ist allerdings, ob die verbotene Warnfunktion tatsächlich genutzt wurde.
Blitzer-Apps versprechen Autofahrern rechtzeitig eine Warnung vor mobilen oder stationären Geschwindigkeitskontrollen. Doch wer eine solche Funktion während der Fahrt nutzt, riskiert selbst dann Ärger, wenn er gar nicht zu schnell fährt. § 23 Abs. 1c StVO verbietet Fahrzeugführern technische Geräte beziehungsweise Gerätefunktionen, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören. Bei einem Verstoß drohen grundsätzlich 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Entscheidend ist allerdings, ob die verbotene Warnfunktion tatsächlich genutzt wurde.
Nicht jede Blitzer-App auf einem Smartphone führt automatisch zu einem Bußgeld. Ein Mobiltelefon ist schließlich kein reines Radarwarngerät, sondern dient zahlreichen anderen Zwecken. § 23 Abs. 1c StVO unterscheidet deshalb zwischen Geräten, die speziell für die Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt sind, und technischen Geräten wie Smartphones oder Navigationssystemen, die zahlreiche weitere Funktionen besitzen. Bei Letzteren darf während der Fahrt die entsprechende Warnfunktion nicht verwendet werden. Das bloße Vorhandensein einer entsprechenden App auf dem Handy ist daher von ihrer tatsächlichen Nutzung zu unterscheiden.
Nicht jede Information über Geschwindigkeitskontrollen ist verboten. Autofahrer dürfen sich beispielsweise vor Fahrtantritt über bekannte oder angekündigte Messstellen informieren. Auch allgemeine Blitzerwarnungen im Radio sind zulässig. Ebenso darf ein Navigationsgerät selbstverständlich auf die jeweils geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit hinweisen. Problematisch wird es, wenn während der Fahrt eine technische Funktion gezielt davor warnt, dass sich auf der gefahrenen Strecke eine konkrete Geschwindigkeitskontrolle befindet. Wer eine Blitzer-App verwenden möchte, sollte die Warnfunktion daher vor Beginn der Fahrt deaktivieren.
Besonders interessant ist die Frage, was gilt, wenn nicht der Fahrer, sondern ein Beifahrer die Blitzer-App benutzt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte mit Beschluss vom 7. Februar 2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23) klar: Ein Fahrer kann auch dann gegen das Verbot verstoßen, wenn die App auf dem Smartphone eines anderen Fahrzeuginsassen läuft und er sich deren Warnfunktion bewusst zunutze macht. Im entschiedenen Fall lag das Smartphone der Beifahrerin mit aktivierter App auf der Mittelkonsole. Nach den Feststellungen des Gerichts wusste der Fahrer davon und schob das Telefon bei der Polizeikontrolle bewusst zur Seite.
Der Bußgeldkatalog sieht für das verbotswidrige Betreiben oder betriebsbereite Mitführen eines entsprechenden technischen Geräts beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Regelsatz von 75 Euro vor. Der Verstoß wird außerdem mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg bewertet. Dabei sollte zwischen dem Regelfall und einem konkreten Verfahren unterschieden werden: Im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Heidelberg beispielsweise eine Geldbuße von 100 Euro verhängt, die rechtskräftig wurde.
Eine allgemeine Verkehrskontrolle bedeutet nicht automatisch, dass Polizeibeamte ohne Weiteres das Smartphone durchsuchen dürfen. Besteht jedoch ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, können weitergehende Maßnahmen rechtlich zulässig sein. Gerade deshalb kann entscheidend sein, was die Beamten tatsächlich beobachtet haben: War die App sichtbar geöffnet? Und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer von der aktivierten Warnfunktion wusste und sie für sich nutzte? Diese Tatsachen können für die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid entscheidend sein.
Allein die Installation einer entsprechenden App auf einem gewöhnlichen Smartphone ist nicht mit der verbotenen Verwendung der Warnfunktion während der Fahrt gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob die betreffende Funktion genutzt wird.
Ja. Sie dürfen sich vor Fahrtantritt beispielsweise im Internet über aktuelle Geschwindigkeitskontrollen informieren. Auch Notizen sind nicht verboten. Außerdem sind allgemeine Warnungen im Radio zulässig.
Hier kommt es auf die konkreten Umstände an. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe kann der Fahrer gegen § 23 Abs. 1c StVO verstoßen, wenn die App beim Beifahrer aktiviert ist und der Fahrer sich deren Warnfunktion bewusst zunutze macht. Entscheidend ist also nicht allein, wem das Smartphone gehört oder wer die App eingeschaltet hat.
Der Bußgeldkatalog sieht grundsätzlich 75 Euro und einen Punkt in Flensburg vor. Im Einzelfall kann die tatsächlich festgesetzte Geldbuße davon abweichen. Wenn Sie lediglich die App benutzen, müssen Sie nicht mehr Punkten rechnen. Allerdings kann der eine Punkt, durchaus ausschlaggebend sein, wenn weitere Einträge im Fahreignungsregister hinzukommen.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt von der Beweislage ab. Die Behörde muss den vorgeworfenen Verstoß nachweisen. Dabei können beispielsweise die Wahrnehmungen der Polizeibeamten, die Position des Smartphones, die sichtbare Anzeige und das Verhalten der Fahrzeuginsassen eine Rolle spielen. Gerade wenn unklar ist, ob der Fahrer die Warnfunktion kannte oder tatsächlich für sich nutzte, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Sie sollen 75 Euro zahlen und einen Punkt in Flensburg erhalten, weil angeblich eine Blitzer-App oder ein Radarwarner benutzt wurde? Entscheidend ist nicht allein, dass sich eine entsprechende App auf einem Smartphone befand. Es muss geprüft werden, was tatsächlich genutzt wurde und was sich dem Fahrer nachweisen lässt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich den Bußgeldbescheid, die Beweislage und die Feststellungen der Polizei. Gerade bei der Nutzung eines Smartphones durch einen Beifahrer können Details entscheidend sein. Lassen Sie den Vorwurf prüfen, bevor Sie einen Bußgeldbescheid einfach akzeptieren.