Viele Bußgeldbescheide sind unwirksam – etwa weil die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister erfolgt ist. Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten mit Hilfe eines Fachanwalts prüfen, wer den Rechtsverstoß tatsächlich festgestellt hat. Zahlreiche Städte und Gemeinden überlassen die Kontrolle privaten Firmen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist das jedoch nicht zulässig. Wichtig: Auch unwirksame Bescheide werden rechtskräftig, wenn Sie nichts unternehmen.
Die durchgeführte Verkehrsüberwachung der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Damit hat die von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage. Folglich hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Ortspolizeibehörden dürfen die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen.
Bereits am 21.07.2003 (2 Ss-Owi 388/02, NStZ-RR 2003, 342) und am 26.04.2017 (2 Ss-Owi 295/17) fällte das OLG Frankfurt vergleichbare Entscheidungen. Nach Auffassung des Gerichts muss die Behörde bei Geschwindigkeitsmessungen den Ort, die Zeit, die Dauer und die Häufigkeit der Messungen vorgeben sowie den Messvorgang durch eigene, ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren.
Laut Erlass des Hessischen Ministeriums für Innern und Sport vom 05.02.2015 (Staatsanzeiger vom 23.02.2015, Seite 182 ff.) sollen zur Verkehrsüberwachung nur Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte eingesetzt werden. Private Personen dürfen technische Hilfe leisten, beispielsweise beim Aufbau der Anlage. Die alleinige Verantwortung muss aber bei Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde liegen. Die Auswertung der Beweismittel, die im Rahmen der Messung erfasst werden – wie das Messprotokoll und gegebenenfalls die Messskizze –, sind hoheitliche Aufgaben (§ 47 Abs. 1 OWiG; § 26 Abs. 1 StVG).
Dieses Beweiserhebungsverbot zieht im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich, da die Beweismittel auch leicht auf ordnungsgemäßem Weg zu beschaffen sind.
Eine unzulässig Beweiserhebung liegt vorm wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht zulässioge Methoden einsetzen um an einen Beweis zu gelangen.. Werden dabei gesetzliche Grenzen verletzt, kann die Beweiserhebung rechtswidrig sein. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der bereits gewonnene Beweis später nicht verwendet werden darf.
Typische Beispiele für eine möglicherweise unzulässige Beweiserhebung sind verbotene Vernehmungsmethoden, eine fehlende oder fehlerhafte Beschuldigtenbelehrung, bestimmte rechtswidrige Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen ohne die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Beweisverwertungsverbot bedeute, dass: eine Information oder ein Beweismittel zwar vorliegt, im Strafverfahren aber nicht oder nur eingeschränkt gegen den Beschuldigten verwendet werden darf.
Wichtig: Nicht jeder rechtswidrig gewonnene Beweis ist automatisch unverwertbar. Ob ein Verwertungsverbot besteht, hängt von der verletzten Vorschrift und teilweise von einer Abwägung im Einzelfall ab.
Für Beschuldigte ist aus diesem Grund das Verwertungsverbot von größter Bedeutung, denn letztendlich ist nicht ausschlaggebend ob der Beweis unrechtmäßig erhoben wurde. Entscheidend ist, ob er verwendet werden darf.
Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth seit dem 23.03.2017 unzulässig waren. Dies dürfte auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten. Vermutlich kommen nun auch etwa 600.000 Parkverstöße in Frankfurt am Main auf den Prüfstand, da auch diese von einem Privatunternehmen festgestellt wurden.
Das OLG hat sich ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung befasst. Wenn der Verstoß beispielsweise durch eine Aussage des Beschuldigten beweisbar wird, steht einer Ahndung nichts im Wege. Genau hier liegt das Risiko: Wer vorschnell zugibt oder schweigt, wenn ein Geständnis nahegelegt wird, verliert diese Verteidigungslinie.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und unsicher sind, ob die Messung rechtmäßig war, sollten Sie den Bescheid von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Oft lassen sich allein durch die Frage, wer die Messung durchgeführt hat, erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bescheids begründen. Kontaktieren Sie mich – als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin sage ich Ihnen schnell und unverbindlich, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch lohnt und welche Chancen Sie haben.