„Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ Diese scheinbar harmlose Frage hören Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle häufig. Wer kurz zuvor möglicherweise zu schnell gefahren ist, bei Rot über eine Ampel gefahren sein könnte oder einen anderen Verkehrsverstoß vermutet, liefert schnell selbst die Antwort: „Ich war wohl etwas zu schnell.“ Genau das sollten Sie vermeiden. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Bleiben Sie gegenüber der Polizei höflich und kooperativ, machen Sie die erforderlichen Angaben – aber äußern Sie sich nicht vorschnell zum eigentlichen Vorwurf.
„Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ Diese scheinbar harmlose Frage hören Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle häufig. Wer kurz zuvor möglicherweise zu schnell gefahren ist, bei Rot über eine Ampel gefahren sein könnte oder einen anderen Verkehrsverstoß vermutet, liefert schnell selbst die Antwort: „Ich war wohl etwas zu schnell.“ Genau das sollten Sie vermeiden. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Bleiben Sie gegenüber der Polizei höflich und kooperativ, machen Sie die erforderlichen Angaben – aber äußern Sie sich nicht vorschnell zum eigentlichen Vorwurf.
Eine spontane Äußerung kann im weiteren Bußgeld- oder Strafverfahren Bedeutung bekommen. Sagen Sie beispielsweise, dass Sie das Tempolimit in einer Baustelle übersehen haben, bestätigen Sie möglicherweise Tatsachen, die ansonsten erst nachgewiesen werden müssten. Dadurch kehrt sich zwar nicht die Beweislast um: Die zuständige Behörde muss den Verkehrsverstoß weiterhin nachweisen. Trotzdem kann eine eigene Aussage als Beweismittel berücksichtigt werden und die Verteidigung erschweren. Schweigen ist deshalb kein Schuldeingeständnis, sondern ein Recht, das Betroffene nutzen dürfen.
Bei einer Verkehrskontrolle sollten Sie zwischen erforderlicher Mitwirkung und Angaben zum Tatvorwurf unterscheiden. Führerschein und Fahrzeugpapiere sind auf Verlangen vorzulegen; erforderliche Personalien müssen angegeben beziehungsweise deren Feststellung ermöglicht werden. Anders sieht es mit Fragen zum mutmaßlichen Verkehrsverstoß aus. Ob Sie zu schnell gefahren sind, das Handy benutzt, eine rote Ampel überfahren oder einen Unfall bemerkt haben, betrifft den Tatvorwurf. Hier müssen Sie sich grundsätzlich nicht selbst belasten. Eine kurze Erklärung wie „Zum Vorwurf möchte ich mich nicht äußern“ genügt.
Viele Probleme entstehen nicht durch die Kontrolle selbst, sondern durch den Versuch, sich spontan zu erklären oder zu rechtfertigen. Gerade unmittelbar nach einem Verkehrsverstoß kennen Sie die Beweislage noch nicht.
Freundlichkeit und Schweigen schließen sich nicht aus.
Sie können bei einer Polizeikontrolle kooperativ auftreten und trotzdem von Ihrem Aussage- beziehungsweise Schweigerecht Gebrauch machen.
Auch ein Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines anderen Verkehrsverstoßes bedeutet nicht, dass Sie sofort eine ausführliche Stellungnahme verfassen sollten. Zunächst sollte geklärt werden, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Beweismittel vorhanden sind. Bei einem Blitzerverfahren können beispielsweise Messfoto, Messdaten, Messprotokoll und weitere Unterlagen von Bedeutung sein. Eine vorschnelle Einlassung lässt sich später nicht einfach ungeschehen machen. Gerade bei drohenden Punkten oder einem Fahrverbot sollte die weitere Vorgehensweise deshalb überlegt werden.
Der entscheidende Vorteil anwaltlicher Unterstützung besteht darin, die vorhandene Beweislage genauer beurteilen zu können. Ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und dadurch Informationen erhalten, die dem Betroffenen bei der Polizeikontrolle regelmäßig nicht vollständig vorliegen. Je nach Verfahren können Messmethode, Messunterlagen, Zeugenaussagen oder das Fahrerfoto geprüft werden. Erst wenn bekannt ist, worauf der Vorwurf tatsächlich gestützt wird, lässt sich entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist und welche Verteidigungsansätze im konkreten Fall bestehen.
Nein. Sie müssen sich grundsätzlich nicht selbst zu einem vorgeworfenen Verkehrsverstoß belasten. Eine Erklärung, warum Sie möglicherweise zu schnell gefahren sind, kann außerdem bereits Tatsachen bestätigen, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Achtung: Sie geben durch eine Rechtfertigung den Verstoß zu.
Sie müssen nicht spekulieren. Eine sachliche Antwort wie „Nein“ oder „Zum Tatvorwurf möchte ich mich nicht äußern“ reicht aus. Sie müssen weder eine vermutete Geschwindigkeitsüberschreitung noch einen anderen möglichen Verkehrsverstoß selbst benennen.
Das Gebrauchmachen vom Schweigerecht darf nicht einfach als Schuldeingeständnis behandelt werden. Die zuständigen Behörden müssen den Verkehrsverstoß anhand der vorhandenen Beweismittel feststellen. Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen.
Denken Sie daran: Wer schweigt macht keine Fehler.
Eine solche Bestätigung kann die Fahreridentifizierung erleichtern und sollte deshalb nicht unüberlegt erfolgen. Ob die Person auf einem Messfoto ausreichend identifizierbar ist und welche weiteren Beweismittel existieren, hängt vom Einzelfall ab. Wer einen Vorwurf prüfen lassen möchte, sollte nicht selbst vorschnell eine möglicherweise noch offene Beweisfrage beantworten.
Hinweis: Auch wenn Sie sich auf dem Foto erkennen kann es nicht ausreichen um Ihre Fahreridtität zu beweisen.
Unmittelbar bei einer Verkehrskontrolle oder nach Erhalt eines Anhörungsbogens kennen Betroffene häufig nur den eigentlichen Vorwurf. Die vollständige Beweislage kennen sie dagegen nicht. Durch Akteneinsicht kann ein Anwalt unter anderem feststellen, welche Aussagen dokumentiert wurden, welches Messverfahren verwendet wurde, welche Unterlagen vorhanden sind und worauf die Fahreridentifizierung gestützt wird. Auf dieser Grundlage lässt sich wesentlich besser entscheiden, ob und wie auf den Vorwurf reagiert werden sollte.
Sie wurden geblitzt, bei einer Verkehrskontrolle angehalten oder haben einen Anhörungsbogen erhalten? Bleiben Sie freundlich, machen Sie die erforderlichen Angaben, aber versuchen Sie nicht, den Vorwurf durch spontane Erklärungen selbst aus der Welt zu schaffen. Was einmal gesagt und dokumentiert wurde, kann im weiteren Verfahren eine Rolle spielen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich den konkreten Vorwurf und die vorhandenen Beweismittel und kann Akteneinsicht beantragen. Besonders wenn Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder weitergehende strafrechtliche Folgen drohen, sollte die Verteidigung nicht auf Vermutungen beruhen. Lassen Sie den Sachverhalt prüfen, bevor Sie sich zum Tatvorwurf äußern.